LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2015
L 13 R 250/14
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 620/11

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Zumutbarkeit einer Verweisung von Facharbeiterinnen bzw. Fachangestellten auf Tätigkeiten als Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 13 R 250/14

DRsp Nr. 2016/3778

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Zumutbarkeit einer Verweisung von Facharbeiterinnen bzw. Fachangestellten auf Tätigkeiten als Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle

1. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 2. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. 3. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 4. Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre. Solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen. 5. Dasselbe gilt für die Arbeitsplätze als Poststellenmitarbeiterin; eine hinreichende Verfügbarkeit ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeiten tarifvertraglich erfasst sind.

Tenor

I. II. III.