LSG Bayern - Beschluss vom 24.10.2017
L 19 R 541/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 954/15

Anspruch auf ErwerbsminderungsrenteEinschätzung des Leistungsvermögens bei Vorliegen einer bipolar affektiven Störung

LSG Bayern, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen L 19 R 541/16

DRsp Nr. 2018/1939

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente Einschätzung des Leistungsvermögens bei Vorliegen einer bipolar affektiven Störung

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Bei einer bipolar affektiven Störung einer Krankenschwester kann sowohl für den zuletzt ausgeübten Beruf als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen, wenn auch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen hinsichtlich des geistig/psychischen Belastungspotentials vorliegen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund ihres Antrags vom 05.05.2015 Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hat.