LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2017
L 19 R 1118/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 347/11

Anspruch auf ErwerbsminderungsrenteKein Absinken des quantitativen Leistungsvermögens trotz ADHS-Störung und rezidivierender depressiver Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 1118/14

DRsp Nr. 2017/8598

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente Kein Absinken des quantitativen Leistungsvermögens trotz ADHS-Störung und rezidivierender depressiver Erkrankung

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (hier: Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter).

Ein Absinken des quantitativen Leistungsvermögens auf unter 6 Stunden täglich für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für eine Rentengewährung nach § 43 SGB VI kommt nicht in Betracht, wenn eine Versicherte trotz einer ADHS-Störung bei Erwachsenen und einer rezidivierenden depressiven Erkrankung in der Lage war, ihren Tagesablauf zu strukturieren und einen 6-Personen-Haushalt zu organisieren.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.12.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund ihres Antrags vom 04.10.2010 gegen die Beklagte hat.