LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.07.2017
L 5 KR 99/17 B ER
Normen:
SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 202/17

Anspruch auf Fahrkostenerstattung für Dialysefahrten in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 99/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10311

Anspruch auf Fahrkostenerstattung für Dialysefahrten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein Anspruch auf vollständige Fahrkostenerstattung zu Dialysefahrten besteht grundsätzlich nur zur nächstgelegen Dialysepraxis, auch wenn dem Versicherten vorher über einen längeren Zeitraum die Fahrkosten zu einer weiter entfernt liegenden Praxis erstattet wurden. Medizinische Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zahlung von Fahrkosten für Dialysefahrten nach K___ zum N______________________.