BAG - Urteil vom 26.05.1998
3 AZR 96/97
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) § 7.3, § 7.4;
Fundstellen:
AP Nr. 207 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
AuA 1999, 44
BB 1998, 1696
DB 1998, 2376, 2615
DRsp VI(608)242a
NZA 1998, 1124
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 1997 - 5 Sa 627/96 ,
Arbeitsgericht Neuruppin, Urteil vom 08. August 1996 - 2 Ca 1306/96 ,

Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß

BAG, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 96/97

DRsp Nr. 1998/17085

Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß

»1. Ist ein Arbeitnehmer des Baugewerbes täglich von einer auswärtigen Baustelle zu seiner Wohnung zurückgekehrt, scheidet ein Anspruch auf Auslösung (§ 7.4 BRTV-Bau) aus. Ihm stehen die Ansprüche zu, die § 7.3 BRTV-Bau für die Arbeit auf Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt vorsieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zur Wohnung nach § 7.4.1 Abs. 3 BRTV-Bau an sich unzumutbar war, und ob der Arbeitgeber eine Anweisung gegeben hat, vor Ort zu übernachten. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindungswirkung für die Steuerbehörden und Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb ist in einen Entscheidungstenor das Wort "netto" nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) § 7.3, § 7.4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschüsse nach § 7.3 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau).