I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Beendigung der Familienversicherung der Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin).
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