LSG Chemnitz - Urteil vom 07.03.2012
L 1 KR 186/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 180/10

Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Promotionsstudiums

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 186/11

DRsp Nr. 2012/8401

Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Promotionsstudiums

1. Zur Frage der Familienversicherung während eines Promotionsstudiums. 2. Die weite Auslegung des Merkmals der Berufsausbildung durch den BFH in § 32 Abs. 4 EStG seit 01.01.1996 ist nicht übertragbar auf den Begriff der Berufsausbildung in § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V.

1. Zur Frage der Familienversicherung während eines Promotionsstudiums. 2. Die weite Auslegung des Merkmals der Berufsausbildung durch den BFH in § 32 Abs. 4 EStG seit 1.1.1996 ist nicht übertragbar auf den Begriff der Berufsausbildung in § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V. 3. Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V sind bei einem Promotionsstudium nicht erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Beendigung der Familienversicherung der Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin).