Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren.
I.
Streitig ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Erstattungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides und in diesem Kontext die Frist für die Erhebung des Widerspruchs.
Der Antragsgegner nimmt seit dem 15. Januar 2018 am elektronischen Rechtsverkehr mittels elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) teil, die Behördenadresse ist in dem EGVP-Verzeichnis gelistet. Eine Möglichkeit zum Empfang von E-Mails mit elektronischer Signatur (De-Mail) besteht nicht.
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