LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.05.2021
L 6 AS 64/21 B ER
Normen:
SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGB I § 36a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 10031/21

Anspruch auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Erstattungsbescheide nach dem SGB IIAnforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf eine Belehrung über die Möglichkeit der elektronischen Einreichung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 64/21 B ER

DRsp Nr. 2021/10055

Anspruch auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Erstattungsbescheide nach dem SGB II Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf eine Belehrung über die Möglichkeit der elektronischen Einreichung

Nach der Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs ist es der Behörde verwehrt, den Zugang für die elektronische Kommunikation auf einen bestimmten Kreis potenzieller Absender zu beschränken.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGB I § 36a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Erstattungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides und in diesem Kontext die Frist für die Erhebung des Widerspruchs.

Der Antragsgegner nimmt seit dem 15. Januar 2018 am elektronischen Rechtsverkehr mittels elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) teil, die Behördenadresse ist in dem EGVP-Verzeichnis gelistet. Eine Möglichkeit zum Empfang von E-Mails mit elektronischer Signatur (De-Mail) besteht nicht.