LSG Hamburg - Urteil vom 22.03.2023
L 2 U 31/22
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 76 Abs. 1; SGB VII § 76 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 88/17

Anspruch auf Feststellung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Wiederaufleben einer abgefundenen Rente

LSG Hamburg, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen L 2 U 31/22

DRsp Nr. 2023/5252

Anspruch auf Feststellung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Wiederaufleben einer abgefundenen Rente

Liegt eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen eines Versicherungsfalls vor – hier verneint –, lebt die abgefundene Rente nicht mehr auf, denn der Rentenanspruch ist in der Höhe der abgefundenen Rente auf Lebenszeit erloschen, sondern sie ist in Höhe des Verschlimmerungsgrads zu zahlen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 76 Abs. 1; SGB VII § 76 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger eine höhere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. wegen einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Folgen eines Versicherungsfalls beanspruchen kann.

Der Kläger stieß am 29. Oktober 2000 als Profi-Eishockeyspieler des E. bei einem Eishockeyspiel in L. mit einem Gegenspieler zusammen, der dabei auf ihn fiel. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. G., vom 31. Oktober 2000 erlitt der Kläger dabei eine Schulterverletzung „Schulter-Eck-Gelenk mit Stufe Typ Tossy I“.