LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2018
L 8 U 4654/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 405/16

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die haftungsbegründende Kausalität nach Eintritt eines Hinterwandinfarkts mit Kammerflimmern und nachfolgender HirnschädigungAbgrenzung zu den auf inneren Ursachen beruhenden Gesundheitsschäden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen L 8 U 4654/17

DRsp Nr. 2019/315

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität nach Eintritt eines Hinterwandinfarkts mit Kammerflimmern und nachfolgender Hirnschädigung Abgrenzung zu den auf inneren Ursachen beruhenden Gesundheitsschäden

1. Gesundheitsschäden, welche auf so genannten inneren Ursachen beruhen, lösen keinen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Dies sind körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen. 2. Ausnahmsweise führt jedoch eine durch unversicherte innere Umstände in Gang gesetzte Kausalkette dann zu einem dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Unfall, wenn die Folgen des Unfalls durch die Besonderheit der versicherten Verrichtung wesentlich verschlimmert wurden (hier verneint für die Entstehung eines Hinterwandinfarkts mit Kammerflimmern sowie nachfolgender hypoxischer Hirnschädigung).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand