LSG Hamburg - Urteil vom 16.10.2017
L 2 U 70/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 281/12

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Anerkennung eines Gesundheitserstschadens als Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Züchtigung einer Schülerin durch einen Lehrer

LSG Hamburg, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen L 2 U 70/13

DRsp Nr. 2019/1659

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Anerkennung eines Gesundheitserstschadens als Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Züchtigung einer Schülerin durch einen Lehrer

Eine bei einer Versicherten diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung kann nicht als Folge vom Unfallversicherungsträger anerkannter ca. 50 Arbeitsunfälle in Form von Übergriffen eines Lehrers an einer Schule durch Schläge auf den nackten Po in einem Zeitraum von drei Jahren festgestellt werden.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt ihrem Teilanerkenntnis vom 15. November 2013 entsprechend ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vor- und im Klageverfahren. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine bei der Klägerin diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) als Folge anerkannter Arbeitsunfälle ("ca. 50 Arbeitsunfälle in den Jahren 1980 bis 1982 an der S.-Schule in H." in Form von Übergriffen eines Lehrers durch Schläge auf das nackte Gesäß) festzustellen ist.