LSG Hamburg - Urteil vom 22.11.2017
L 2 U 57/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 279/11

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine haftungsausfüllende Kausalität bei einem Lärmtrauma durch einen Feueralarm mit einer Vorohrerkrankung

LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 2 U 57/14

DRsp Nr. 2019/1660

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine haftungsausfüllende Kausalität bei einem Lärmtrauma durch einen Feueralarm mit einer Vorohrerkrankung

Für die Kausalitätsfeststellung zwischen den durch ein Ereignis unmittelbar hervorgerufenen Gesundheitserstschäden (haftungsbegründende Kausalität) und den als Unfallfolgen geltend gemachten länger andauernden Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt der gegenüber dem Vollbeweis geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (hier verneint für den Fall eines durch einen Feueralarm ausgelösten Lärmtraumas bei einer Vorohrerkrankung).

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Arbeitsunfall in Gestalt eines durch einen Feueralarm ausgelösten Lärmtraumas erlitten hat.