LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2017
L 2 SB 86/15
Normen:
SGB XI § 69 Abs. 1 S. 5; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 156/14

Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung im SchwerbehindertenrechtBeginn der Heilungsbewährung für die Zeit vor der operativen Beseitigung einer Geschwulst

LSG Bayern, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen L 2 SB 86/15

DRsp Nr. 2017/8904

Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht Beginn der Heilungsbewährung für die Zeit vor der operativen Beseitigung einer Geschwulst

1. Angesichts der eindeutigen Regelung zum maßgeblichen Beginn der Heilungsbewährung in Teil B Nr. 1 Buchst. c Anlage VersMedV kommt eine Anwendung der Heilungsbewährung für die Zeit vor der operativen Beseitigung der Geschwulst nicht in Betracht. 2. Es ist auch keine entsprechende oder analoge Anwendung dieser Sonderregelung angezeigt. 3. Maßgeblich sind bei einer zunächst diagnostizierten Nierenzyste für die Zeit vor der Operation die organisch bedingten funktionellen Einschränkungen im Bereich der Niere und/oder psychische Gesundheitsstörungen.

1. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze haben die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) abgelöst, die für die Zeit vor 01.01.2009 weiterhin als antizipierte Sachverständigengutachten beachtlich sind. 2. Die AHP und nunmehr die VG sind ein auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhendes Regelwerk, das die möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet bezweckt und dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung dient. 3. Dabei werden GdS und GdB nach den gleichen Grundsätzen bemessen.