Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23. Januar 2015 sowie auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Mit einem am 2. März 2015 erstatten Durchgangsarztbericht sowie Zwischenberichten vom 17. März 2015 und 25. März 2015 teilte Dr. I., Chirurgie, J. -Klinik K., der Beklagten mit, dass der L. geborene Kläger am 23. Januar 2015 in der Werkshalle während der Arbeit eine Kiste angehoben und seitdem Schmerzen im linken Ellenbogen habe. Eine ambulante Behandlung habe bereits beim Werkssanitäter stattgefunden, es habe sich jedoch keine Besserung eingestellt. Als Befund seien ein Druckschmerz über den Radiusköpfchen sowie Schmerzen bei der Supination erhoben worden. Als Erstdiagnose sei der Verdacht auf eine Epicondylitis radialis links erhoben worden.
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