LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2016
L 11 AL 89/14
Normen:
AltTZG (1996) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AltTZG (1996) § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 22/12

Anspruch auf Förderleistungen nach dem AltersteilzeitgesetzErforderlichkeit der Vereinbarung der einzelvertraglichen Übernahme von tarifvertraglichen Regelungen im Altersteilzeitvertrag

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 11 AL 89/14

DRsp Nr. 2017/11537

Anspruch auf Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz Erforderlichkeit der Vereinbarung der einzelvertraglichen Übernahme von tarifvertraglichen Regelungen im Altersteilzeitvertrag

Die einzelvertragliche Übernahme von tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Altersteilzeitgesetz muss dem Altersteilzeitvertrag selbst zu entnehmen sein. Eine pauschale Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen im Anstellungsvertrag ohne Bezug zur Altersteilzeit genügt daher im Regelfall nicht, um den Willen der Vertragsparteien anzunehmen, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende tarifvertragliche Regelung zugrunde legen zu wollen.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG (1996) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AltTZG (1996) § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Förderleistungen gegen die Beklagte nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für die ehemalige Arbeitnehmerin Frau K. L. geltend.