LSG Hamburg - Urteil vom 24.11.2021
L 2 AL 10/21
Normen:
SGB III § 421d; SGG § 78; SGG § 143; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 330/20

Anspruch auf Förderung einer Weiterbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin nach dem SGB IIIAnforderungen an die Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei ProzessunfähigkeitUnzulässigkeit der sozialgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei fehlendem Verwaltungsakt der Behörde

LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 2 AL 10/21

DRsp Nr. 2021/18737

Anspruch auf Förderung einer Weiterbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin nach dem SGB III Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Prozessunfähigkeit Unzulässigkeit der sozialgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei fehlendem Verwaltungsakt der Behörde

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 421d; SGG § 78; SGG § 143; SGG § 144;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Förderungsmaßnahmen für eine Weiterbildung zu gewähren. Konkret angestrebt ist von der Klägerin eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin.

Die Klägerin hatte bereits im Mai 2020 einen Bildungsgutschein für eine entsprechende Umschulung beantragt. Die diesbezügliche Ablehnung durch die Beklagte war Gegenstand des Verfahrens L 14 AL 196/20 = L 2 AL 46/20.Der Bescheid ist bestandskräftig, auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 14. Juli 2021, sowie auf den die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Oktober 2021 (B 11 AL 12/21 BH) wird Bezug genommen.