LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.2010
2 Sa 1778/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; UK-Gesetz § 3; UniKlinG § 22 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 01.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 420/05

Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu dem bisherigen Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1778/09

DRsp Nr. 2011/7741

Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu dem bisherigen Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Überleitung auf die Anstalt des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum A und B" übergegangen sondern besteht aus Gründen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung zwischen den Parteien fort, wenn das beklagte Land drei Mitarbeiterinnen, die wie die Klägerin nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 UK-Gesetz und § 22 Abs. 3 UniKlinG und aufgrund ihrer geringfügigen Tätigkeiten im diagnostischen Labor an insgesamt 29 Tagen im 1. Halbjahr 2005 nicht als ausschließlich in Forschung und Lehre tätige Personen anzusehen waren, gleichwohl dieser Gruppe zugeordnet und damit deren Tätigkeit im klinischen Labor nicht als Tätigkeiten der Krankenversorgung bewertet hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 06. Januar 2006 - 4 Ca 420/05 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 01. Juli 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; UK-Gesetz § 3; UniKlinG § 22 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;

Tatbestand: