LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2008
L 6 R 29/05
Normen:
EheG § 66; SGB VI § 240 Abs. 2 Nr. 3; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 91 S. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 RJ 1242/00

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, Anwendbarkeit des EheG 1946 nach dem 1.7.1977, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei schwerer Verfehlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 6 R 29/05

DRsp Nr. 2009/849

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, Anwendbarkeit des EheG 1946 nach dem 1.7.1977, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei schwerer Verfehlung

1. Auch wenn das EheG von 1946 mit Ablauf des 30.6.1977 außer Kraft getreten ist, sind die Vorschriften über die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung nach anwendbar, wenn die Ehe vor dem In-Kraft-Treten des 1. EheRG am 1.7.1977 geschieden worden ist. 2. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 66 EheG greift nur bei besonders groben, nach außen in Erscheinung tretenden Verstößen gegen die Sittenordnung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des an die Klägerin gerichteten Bescheids vom 16. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2000 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Januar 2002 sowie unter Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 16. Februar 2000 verurteilt, ihr die große Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten H B ungeteilt, dh ohne Berücksichtigung der seitens der Beigeladenen geltend gemachten Witwenrentenansprüche, seit dem 01. Dezember 1999 zu zahlen.