Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Altersrente durch Neubewertung zurückgelegter Versicherungszeiten sowie der Anerkennung weiterer Versicherungszeiten.
Die 1950 geborene, aus P. stammende Klägerin hat seit Dezember 1977 ihren Lebensmittelpunkt in D.. Am 24. September 2013 beantragte sie die Bewilligung einer Altersrente für Frauen ab dem 1. August 2013.
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