LSG Hamburg - Urteil vom 23.06.2023
L 3 R 48/22
Normen:
SGB VI § 237a Abs. 1; SGB VI § 237a Abs. 2; SGB VI § 74; SGB VI § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a); SGB X § 44;

Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für FrauenAbzug aufgrund eines geminderten ZugangsfaktorsErmittlung im Wege einer Gesamtberechnung

LSG Hamburg, Urteil vom 23.06.2023 - Aktenzeichen L 3 R 48/22

DRsp Nr. 2023/13276

Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen Abzug aufgrund eines geminderten Zugangsfaktors Ermittlung im Wege einer Gesamtberechnung

Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI sind die ermittelten Entgeltpunkte mit dem veränderten Zugangsfaktor zu multiplizieren und nicht von den ermittelten Entgeltpunkten in Abzug zu bringen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 237a Abs. 1; SGB VI § 237a Abs. 2; SGB VI § 74; SGB VI § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a); SGB X § 44;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Altersrente durch Neubewertung zurückgelegter Versicherungszeiten sowie der Anerkennung weiterer Versicherungszeiten.

Die 1950 geborene, aus P. stammende Klägerin hat seit Dezember 1977 ihren Lebensmittelpunkt in D.. Am 24. September 2013 beantragte sie die Bewilligung einer Altersrente für Frauen ab dem 1. August 2013.