LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.03.2022
L 1 R 154/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4; DASVA Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 273/17

Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungErfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen VoraussetzungenKeine Verlängerung des Rahmenzeitraums gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI durch das Deutsch-Amerikanische Sozialversicherungsabkommen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 1 R 154/18

DRsp Nr. 2023/5980

Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Keine Verlängerung des Rahmenzeitraums gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI durch das Deutsch-Amerikanische Sozialversicherungsabkommen

Das Deutsch-Amerikanische Sozialversicherungsabkommen sieht keine Verlängerung des Rahmenzeitraums von fünf Jahren gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit eine Gleichstellung amerikanischer Sachverhalte vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4; DASVA Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.