LSG Hessen - Urteil vom 15.12.2017
L 5 R 51/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 136/14

Anspruch auf Gewährung einer HinterbliebenenrenteAnforderungen an die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei einem länger geplanten Hochzeitstermin

LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen L 5 R 51/17

DRsp Nr. 2018/1432

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei einem länger geplanten Hochzeitstermin

1. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe ist nicht möglich. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls. 2. Auch wenn ein Hochzeitstermin bereits seit längerem feststand und dies einen besonderen Umstand darstellt, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen kann, hat im Einzelfall eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass andere Gründe derart in den Vordergrund treten können, dass der Umstand des seit längerem geplanten Hochzeitstermins nicht mehr das Hauptmotiv für die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt war.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen. 

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand