LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2016
L 6 U 2615/16
Normen:
SGB IX § 14; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt.; ZPO § 407a Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 411;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 2770/14

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen der Folgen einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungVerwertbarkeit von SachverständigengutachtenKeine notwendige Beiladung des Krankenversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei alleiniger Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Rehabilitationsleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 6 U 2615/16

DRsp Nr. 2017/1508

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen der Folgen einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten Keine notwendige Beiladung des Krankenversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei alleiniger Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Rehabilitationsleistungen

1. Ein Sachverständiger muss nicht zur Erläuterung des Umfanges seiner Mitwirkung am Gutachten in einer mündlichen Verhandlung gehört werden, wenn Rechtsschutzsuchende behaupten, zwar ein Gespräch mit ihm geführt, indes von ihm nicht untersucht worden zu sein, und das Tatsachengericht Klarheit über die Verwertbarkeit des Beweismittels aus der schriftlichen Äußerung des Gutachters dazu erzielt. 2. Sind Tatsachen, aus denen Rechtsschutzsuchende Rechte herleiten wollen, aufgrund ihres aggravierenden Verhaltens nicht erweislich, geht dies nach den Grundsätzen über die objektive Feststellungslast zu ihren Lasten.