LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.10.2021
L 7 R 41/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 172/12

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Nachweis einer quantitativen Leistungsminderung in Folge gesundheitlicher Einschränkungen - hier verneint für die Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt sowie einem Fatigue-Syndrom

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.10.2021 - Aktenzeichen L 7 R 41/15

DRsp Nr. 2022/14489

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Nachweis einer quantitativen Leistungsminderung in Folge gesundheitlicher Einschränkungen – hier verneint für die Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt sowie einem Fatigue-Syndrom

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1966 geborene Klägerin hat nach der Schulausbildung eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Sie war ca. achtzehn Jahre im Büro ihren damaligen Ehemann, der im Außendienst tätig war, beschäftigt und zuletzt im Schichtdienst als Spielhallenaufsicht tätig. Seit Februar 2010 ist die Klägerin nicht mehr erwerbstätig und bezieht Arbeitslosengeld-II.

Die Klägerin stellte am 22. Oktober 2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.