Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1966 geborene Klägerin hat nach der Schulausbildung eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Sie war ca. achtzehn Jahre im Büro ihren damaligen Ehemann, der im Außendienst tätig war, beschäftigt und zuletzt im Schichtdienst als Spielhallenaufsicht tätig. Seit Februar 2010 ist die Klägerin nicht mehr erwerbstätig und bezieht Arbeitslosengeld-II.
Die Klägerin stellte am 22. Oktober 2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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