LSG Hamburg - Urteil vom 04.09.2023
L 3 R 35/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Aufhebung oder zeitliche Beschränkung eines in qualitativer Hinsicht eingeschränkten LeistungsvermögensTätigkeit einer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Reinigungskraft

LSG Hamburg, Urteil vom 04.09.2023 - Aktenzeichen L 3 R 35/20

DRsp Nr. 2023/13512

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Aufhebung oder zeitliche Beschränkung eines in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens Tätigkeit einer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Reinigungskraft

Es besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn das Leistungsvermögen zwar – hier durch Erkrankungen auf internistischem und orthopädischem Gebiet – in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, aber nicht aufgehoben oder zeitlich beschränkt ist – hier im Falle der Tätigkeit einer Reinigungskraft, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ohne dass hierbei die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.