LSG Hessen - Urteil vom 07.09.2021
L 5 R 62/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 206/14

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Nachweis eines auch in zeitlicher Hinsicht geminderten Leistungsvermögens

LSG Hessen, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen L 5 R 62/17

DRsp Nr. 2021/18747

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Nachweis eines auch in zeitlicher Hinsicht geminderten Leistungsvermögens

Der Nachweis des geminderten Leistungsvermögens im Sinne eines Vollbeweises ist nur erbracht, wenn für das Vorliegen der rentenerheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben – hier verneint für Gesundheitsstörungen auf orthopädischem sowie neurologisch-psychiatrischem und internistischem Fachgebiet mit erheblichem Übergewicht und einer bestehenden Bauchwandhernie.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2016 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.