Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 EUR, zu zahlen an die Staatskasse, auferlegt. Der Kläger hat des Weiteren der Beklagten die Hälfte der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR zu erstatten.
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