LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.08.2018
L 8 R 1814/18
Normen:
SGB VI § 43; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 8 Abs. 1; SGB II § 44a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3348/17

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungKeine Feststellung des Leistungsvermögens im Sinne des SGB II durch eine Aufforderung des Jobcenters zur Rentenantragstellung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2018 - Aktenzeichen L 8 R 1814/18

DRsp Nr. 2018/14789

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Keine Feststellung des Leistungsvermögens im Sinne des SGB II durch eine Aufforderung des Jobcenters zur Rentenantragstellung

1. Der Leistungsträger nach dem SGB II hat die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit im Sinne des §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II selbst zu ermitteln und festzustellen. 2. Die Aufforderung zur Rentenantragsstellung ist kein geeignetes Mittel zur Feststellung des Leistungsvermögens im Sinne des SGB II und entbindet den Leistungsträger nach dem SGB II nicht von seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit. 3. Die Einschaltung des Rentenversicherungsträgers nach § 44a SGB II setzt voraus, dass der Leistungsträger nach dem SGB II eine fehlende Erwerbsfähigkeit festgestellt, den Sozialhilfeträger unter Übersendung der medizinischen Unterlagen eingeschaltet und dieser der Feststellung widersprochen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 EUR, zu zahlen an die Staatskasse, auferlegt. Der Kläger hat des Weiteren der Beklagten die Hälfte der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR zu erstatten.