LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2008
L 8 B 15/08 R ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 ; SGB VI § 10 ;

Anspruch auf Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen L 8 B 15/08 R ER

DRsp Nr. 2008/20506

Anspruch auf Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 können die Sozialgerichte einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen, müssen also überwiegend wahrscheinlich sein. Dabei sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Bedeutung für die Grundrechte des Antragstellers, wiegen (hier: Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]