LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.10.2018
L 8 U 82/15
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 38/10

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines anerkannten ArbeitsunfallsAnforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem Auffahrunfall mit einem PKW und HWS-Gesundheitsstörungen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 8 U 82/15

DRsp Nr. 2019/1708

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem Auffahrunfall mit einem PKW und HWS-Gesundheitsstörungen

Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), die zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (hier verneint für geltend gemachte Gesundheitsstörungen chronifiziertes Schmerzsyndrom, chronischer Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma, anhaltende HWS-Funktionsstörung, Drehschwindel und posttraumatische hirnorganische Funktionsstörung als Unfallfolgen eines Auffahrunfalls mit einem PKW).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 102;

Tatbestand