LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2016
L 6 U 719/16
Normen:
SGB II § 73; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 1907/14

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente bei Verringerung der MdE während des Zeitraums einer noch insgesamt streitigen Rente auf weniger als 20 v.H.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 6 U 719/16

DRsp Nr. 2016/18138

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente bei Verringerung der MdE während des Zeitraums einer noch insgesamt streitigen Rente auf weniger als 20 v.H.

1. Auch für die erstmalige Bewilligung einer Verletztenrente muss der Versicherte die Umstände, aus denen eine MdE von wenigstens 20 v.H. folgt, nur für den Beginn des streitigen Zeitraums nachweisen.2. Verringert sich die MdE während des Zeitraums einer noch insgesamt streitigen Rente, so muss diese Einwendung der Versicherungsträger geltend machen, der insoweit auch die materielle Beweislast trägt.3. Ist die Verringerung einer MdE auf weniger als 20 v.H. inmitten eines Monats nachgewiesen, so ist die Verletztenrente nach dem Rechtsgedanken des § 73 Abs. 2 SGB VII bis zum Ende dieses Monats zuzusprechen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. (zwanzig vom Hundert) über den 31. Januar 2011 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Normenkette:

SGB II § 73;