Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2014 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. (zwanzig vom Hundert) über den 31. Januar 2011 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
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