LSG Hessen - Urteil vom 02.06.2023
L 9 U 205/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 9/15

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folge eines ArbeitsunfallsKein Vollbeweis beim Simulieren - hier von Lähmungen im Bein

LSG Hessen, Urteil vom 02.06.2023 - Aktenzeichen L 9 U 205/19

DRsp Nr. 2023/10007

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls Kein Vollbeweis beim Simulieren – hier von Lähmungen im Bein

Eine Gesundheitsstörung kann nicht als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit simuliert wird (hier bejaht).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls.

Der 1978 in der Türkei geborene Kläger lebt seit 2000 in Deutschland. Ab 2008 war er bei der C. (C-Stadt) als Postzusteller beschäftigt und bei der Beklagten unfallversichert.