LSG Bayern - Urteil vom 09.01.2018
L 15 BL 10/17
Normen:
BayBlindG Art. 1 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20; GG Art. 100 Abs. 1; SGB I § 31; SGB I § 38; UN-BRK Art. 4; UN-BRK Art. 5; BV Art. 92; BV Art. 118 Abs. 1 S. 1; BV Art. 118a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BL 6/16

Anspruch auf Gewährung von Blindengeld im Sinne eines Nachteilsausgleichs für behinderte Menschen aufgrund erweiternder bzw. analoger Anwendung des Bayerischen BlindengeldgesetzesVerfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Blindengeldleistungen auf blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen

LSG Bayern, Urteil vom 09.01.2018 - Aktenzeichen L 15 BL 10/17

DRsp Nr. 2018/10229

Anspruch auf Gewährung von Blindengeld im Sinne eines Nachteilsausgleichs für behinderte Menschen aufgrund erweiternder bzw. analoger Anwendung des Bayerischen Blindengeldgesetzes Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Blindengeldleistungen auf blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen

1. Einen Anspruch auf Blindengeld gemäß dem Bayerischen Blindengeldgesetz hat nur, wer blind oder hochgradig sehbehindert im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes ist. 2. Zur Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Blindengeldgesetzes. 3. Es kann hier offen bleiben, ob die durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformierten völkerrechtlichen Regelungen der UN-BRK dem behinderten Menschen ein subjektiv-öffentliches Recht auf bestimmte Leistungen unabhängig von deren Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht einräumen.

Die Beschränkung der Blindengeldleistungen auf blinde (und hochgradig sehbehinderte) Menschen verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Gleiches gilt für die Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die inhaltsgleiche Verbürgung des Art. 118 Abs. 1 S. 1 BV.

Tenor

I. II. III.