LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2017
L 19 R 375/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 859/14

Anspruch auf Gewährung von ErwerbsminderungsrenteKein Rentenanspruch bei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 19 R 375/15

DRsp Nr. 2017/8783

Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente Kein Rentenanspruch bei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Es kann von keinem dauerhaft eingeschränkten quantitativen Leistungsvermögen ausgegangen werden, wenn die immer noch bestehende Möglichkeit der Besserung der gesundheitlichen Situation und damit der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht wird, etwa im Wege der Durchführung von medizinischen Reha-Maßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Wiedereingliederung und ggf. beruflicher Neuorientierung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund des Antrags vom 20.03.2014 hat.