LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2022
L 2 SO 3659/20
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 61a Abs. 1 S. 1; SGB XII § 65 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; BGB § 193 Abs. 1 S. 1; BGB § 1090 Abs. 1 S. 2; BGB § 1092 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 410/20

Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIBerücksichtigung von Mieteinnahmen bei der BedarfsprüfungErmittlung des wirtschaftlichen Wertes eines Wohnrechts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 3659/20

DRsp Nr. 2023/10939

Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Berücksichtigung von Mieteinnahmen bei der Bedarfsprüfung Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes eines Wohnrechts

Zu den konkreten Voraussetzungen, wann ein Wohnrecht keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, der im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung bei Hilfe zur Pflege noch zu berücksichtigen wäre.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 61a Abs. 1 S. 1; SGB XII § 65 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; BGB § 193 Abs. 1 S. 1; BGB § 1090 Abs. 1 S. 2; BGB § 1092 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Hilfe zur Pflege im Zusammenhang mit ungedeckten Heimkosten im Streit.