LSG Chemnitz - Urteil vom 09.03.2011
L 1 AL 241/06
Normen:
Richtlinie 2002/74/EG; Richtlinie 80/987/EWG Art. 2 Abs. 1; InsO § 258 Abs. 1; InsO § 259 Abs. 2; InsO §§ 260ff; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 987/04

Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten Insolvenzereignisses

LSG Chemnitz, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 1 AL 241/06

DRsp Nr. 2011/9886

Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten Insolvenzereignisses

1. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht grundsätzlich nicht, wenn nach Eintritt des Insolvenzereignisses die Insolvenz bis zum Eintritt eines erneuten Insolvenzereignisses nicht beendet worden ist. 2. Das erste und das zweite Insolvenzereignis stellen ein einheitliches Insolvenzereignis dar, wenn das zweite Insolvenzereignis während des überwachten Insolvenzplans eintritt. Es handelt sich insoweit um ein Gesamtverfahren im Sinne der Richtlinie 2002/74/EG. 3. Das erste und das zweite Insolvenzereignis stellen kein einheitliches Insolvenzereignis dar, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Insolvenzereignis ein überwachter Insolvenzplan durchgeführt und ordnungsgemäß beendet wurde. In diesem Fall begründet das erneute Insolvenzereignis einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber während bzw nach dem Ende des ersten Insolvenzverfahrens wirtschaftlich betrachtet nicht wieder zahlungsfähig geworden ist. Diese formelle Betrachtungsweise ist durch die richtlinienkonforme Auslegung des § 183 SGB III im Lichte der Richtlinie 2002/74/EG geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]