LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.06.2023
L 10 KR 14/23 B ER
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 3; AURL § 5 Abs. 3 S. 2; SGG § 86 b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1/23

Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenFortbestehen der Mitgliedschaft im Hinblick auf die nahtlose ärztliche Feststellung der ArbeitsunfähigkeitKeine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 14/23 B ER

DRsp Nr. 2023/8245

Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Fortbestehen der Mitgliedschaft im Hinblick auf die nahtlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Keine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V auf Grund des Bezugs von Krankengeld reicht es zwar nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BSG aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit (nahtlos) am Tag nach der Beendigung eines Pflichtversicherungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird (vgl BSG, Urteil vom 10. Mai 2021, B 1 KR 19/11 R, juris Rn 13). Ob diese Rechtsprechung aber dahingehend zu erweitern ist, dass eine wegen eines Feiertags oder wegen des Wochenendes erst am nächsten Werktag erfolgende ärztliche Feststellung ebenfalls noch ausreichend nahtlos ist, ist eine offene Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht im Rahmen eines einstweilgen Rechtschutzverfahrens - sondern im Haptsacheverfahren - zu erörtern ist.