LSG Hamburg - Urteil vom 23.11.2022
L 2 AL 31/22
Normen:
SGB III § 95 Nr. 1; SGB III § 96 Abs. 1; SGB III § 97; SGB III §§ 104 ff.;
Fundstellen:
NZS 2023, 630
ZInsO 2023, 1994
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 490/21

Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB IIIAnforderungen an die Wirksamkeit der Antragstellung

LSG Hamburg, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 2 AL 31/22

DRsp Nr. 2023/4977

Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III Anforderungen an die Wirksamkeit der Antragstellung

Zur Prüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitnehmer als Inhaber der Ansprüche müssen die vom Arbeitgeber innerhalb der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III zu stellenden Anträge als "Mindestinhalt" neben der Festlegung der Ausfallzeit und der Bezugsfrist die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufweisen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 95 Nr. 1; SGB III § 96 Abs. 1; SGB III § 97; SGB III §§ 104 ff.;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Kurzarbeitergeldes (Kug) für die Monate Mai und Juli 2020 unter Berücksichtigung weiterer Arbeitnehmer.