LSG Bayern - Urteil vom 22.06.2017
L 10 AL 260/15
Normen:
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB III § 421j Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 421j Abs. 3 S. 5; SGB I § 60; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 375/12

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach dem SGB IIIAnforderungen an die Annahme einer wesentlichen Änderung des ArbeitsentgeltesVerletzung der Mitteilungspflicht bei unterlassener Änderungsmitteilung

LSG Bayern, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 260/15

DRsp Nr. 2017/12769

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach dem SGB III Anforderungen an die Annahme einer wesentlichen Änderung des Arbeitsentgeltes Verletzung der Mitteilungspflicht bei unterlassener Änderungsmitteilung

Zur Aufhebung und Rückforderung von Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere Arbeitnehmer.

1. Als wesentliche Änderung des Arbeitsentgeltes im Sinne des § 421j Abs. 3 S. 5 SGB III nur eine Änderung anzusehen, die zu einer Veränderung des Leistungsanspruches führt, die jenseits der Bagatellgrenze liegt, die sich aus § 421j Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III ergibt, mithin wenn sich das auf der Grundlage des geänderten Arbeitsentgeltes pauschalierte Nettoentgelt im Vergleich zu dem pauschalierten Nettoentgelt, das der EGS-Bewilligung in Bezug auf die geförderte Beschäftigung zugrunde zu legen war, um mindestens 50,00 Euro verändert hat. 2. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigt sich, wenn der Leistungsempfänger seine Mitteilungspflichten trotz der Hinweise sowohl in einem Merkblatt für Arbeitslose als auch im Bewilligungsbescheid, wesentliche Änderungen des Arbeitsentgeltes um mindestens 100,00 Euro monatlich bzw. um mindestens 5 vH. gegenüber dem Leistungsträger anzuzeigen, zumindest grob fahrlässig verletzt hat.

Tenor

I. II. III.