LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2022
L 3 VE 6/20
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VE 51/14

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzFeststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 3 VE 6/20

DRsp Nr. 2023/3662

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs

Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEG erfordert die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs – hier verneint für einen mehrere Jahrzehnte zurückliegenden "Überfall im Keller der Wohnung" ohne Benennung von Zeugen oder Vorlage amtlicher Dokumentationen sowie ohne die Angabe weder des Datums oder des Aktenzeichens einer gestellten Strafanzeige oder der Benennung des Namens des vermeintlichen Täters.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die am 1948 geborene Klägerin stellte am 26. Juli 2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG wegen fünf Ereignissen, die Gegenstand des Verfahrens L 3 VE 8/20 sind.