LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2022
L 3 VE 8/20
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzFeststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs und Nachweis im Sinne eines Vollbeweises

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 3 VE 8/20

DRsp Nr. 2023/3664

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs und Nachweis im Sinne eines Vollbeweises

Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEG erfordert die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs – hier grundsätzlich bejaht für Vorfälle des sexuellen Missbrauchs durch einen Knecht sowie drei Tötungsversuche durch die Großmutter im Kindesalter sowie einer Gewalttat des Exfreundes unter Zugrundlegung der Angaben des Opfers – und den Nachweis im Sinne eines Vollbeweises – hier verneint aufgrund des Fehlens von Zeugen oder amtlicher Dokumentationen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die am xxxxx 1948 geborene Klägerin wuchs in B2 bei ihren Großeltern auf. Sie bezieht seit Juni 2001 zunächst Rente wegen Erwerbsminderung und seit März 2013 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.