LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2017
L 9 SO 691/16 B ER; L 9 SO 692/16 B
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 68 (i.d.F. v. 25.02.2008) Abs. 1; SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 230/16 ER

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 691/16 B ER; L 9 SO 692/16 B

DRsp Nr. 2017/2381

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG

Eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung bis 5.8.2016) steht dem Anspruch eines im Übrigen hilfebedürftigen Ausländers, der als anerkannter Flüchtling über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt, auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht entgegen.

1. Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). 2. Allerdings ist schon dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 AufenthG ohne Weiteres zu entnehmen, dass aus der Verpflichtungserklärung lediglich eine Regresspflicht des Erklärenden gegenüber der öffentlichen Stelle resultiert.