LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2018
L 8 R 4195/18 ER-B
Normen:
SGB VI § 13 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX (i.d.F.v. 23.12.2016) § 18 Abs. 1; SGB IX (i.d.F.v. 23.12.2016) § 18 Abs. 3 S. 1; SGB IX (i.d.F.v. 23.12.2016) § 18 Abs. 4 S. 1; SGB IX (i.d.F.v. 23.12.2016) § 18 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3147/18

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenEintritt der GenehmigungsfiktionAusschluss des Einwandes der fehlenden Rechtmäßigkeit oder Erforderlichkeit der Primärleistung durch den RehabilitationsträgerBegründung eines Anspruchs auf Übergangsgeld

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen L 8 R 4195/18 ER-B

DRsp Nr. 2019/1873

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Eintritt der Genehmigungsfiktion Ausschluss des Einwandes der fehlenden Rechtmäßigkeit oder Erforderlichkeit der Primärleistung durch den Rehabilitationsträger Begründung eines Anspruchs auf Übergangsgeld

Gilt die beantragte Teilhabeleistung nach § 18 Absatz 3 SGB IX (in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung) als genehmigt, entfällt die dadurch ausgelöste Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen nach § 18 Abs. 4, Abs. 5 SGB IX nur dann, wenn der Antragsteller die Leistung subjektiv für nicht erforderlich halten durfte und diese offensichtlich außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs liegt. Auf die fehlende Rechtmäßigkeit (insbesondere Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit) der Primärleistung kann sich der Reha-Träger nicht berufen. Die in § 18 SGB IX geregelte Möglichkeit der Selbstbeschaffung soll gegenüber den säumigen Rehabilitationsträgern eine wirksame Sanktionswirkung entfalten. Damit begründet die fiktive Bewilligung der selbstbeschafften Teilhabeleistung auch Ansprüche auf Folgeleistungen, wie Übergangsgeld nach § 20 SGB VI.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.10.2018 abgeändert.