LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.10.2023
L 3 R 595/22
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 899/19

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines im Hauptberuf als Underwriter/Direktionsbevollmächtigter für Sachversicherungen im Außendienst Tätigen entsprechend des Mehrstufenschemas für Angestellte auf eine Tätigkeit als Underwriter/Direktionsbevollmächtigter im Innendienst bzw. als Versicherungskaufmann im Innendienst

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen L 3 R 595/22

DRsp Nr. 2024/1446

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines im Hauptberuf als Underwriter/Direktionsbevollmächtigter für Sachversicherungen im Außendienst Tätigen entsprechend des Mehrstufenschemas für Angestellte auf eine Tätigkeit als Underwriter/Direktionsbevollmächtigter im Innendienst bzw. als Versicherungskaufmann im Innendienst

1. Ein Direktionsbevollmächtigter für Sachversicherungen im Außendienst hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn er für die Versicherung noch eine Innendiensttätigkeit ohne Risikobesichtigung vornehmen kann. 2. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Versicherungskaufmann im Innendienst ist sozial zumutbar, wenn der Antragsteller im Versicherungswesen ausgebildet und dort durchgängig gearbeitet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall am 04.07.2018 bis zum 30.06.2019.