LSG Hessen - Urteil vom 13.06.2023
L 2 R 61/21
Normen:
SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); SGB IX a.F. § 49 Hs. 1; RVO § 1241b;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 81/16

Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen RentenversicherungBezug von Arbeitslosengeld unmittelbar vor Beginn der MaßnahmeAuslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI

LSG Hessen, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen L 2 R 61/21

DRsp Nr. 2023/9667

Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug von Arbeitslosengeld unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Auslegung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI

1. § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI benennt zur Bestimmung des Unmittelbarkeitszusammenhangs keinen ausdrücklichen zeitlichen Rahmen. Eine feste zeitliche Grenze lässt sich deshalb nicht ziehen, da der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff nicht durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt werden kann.2. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff "unmittelbar" hat Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen.3. Für die Bestimmung des Zeitrahmens zwischen Ende des Bezuges einer Sozialleistung und Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme ist auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme abzustellen, denn es kann für das Entfallen eines Anspruchs auf Übergangsgeld nicht auf ein von Versicherten nicht zu beeinflussendes, rein zufälliges Ereignis – hier: zur Verfügungstellung eines Klinikplatzes – abgestellt werden.

Tenor