LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2012
L 6 VG 2210/12
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 240 Abs. 1; StGB § 253 Abs. 1; StGB § 255;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 976/10

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei einem tätlichen Angriff mit einer Schreckschusspistole

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 6 VG 2210/12

DRsp Nr. 2014/3070

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei einem tätlichen Angriff mit einer Schreckschusspistole

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 240 Abs. 1; StGB § 253 Abs. 1; StGB § 255;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) darüber, ob die Klägerin infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Die 1985 geborene und als Bankkauffrau bei der Volksbank H. e.G., Zweigstelle H.-F., beschäftigte Klägerin stellte am 28.09.2009 beim Landratsamt H. - Versorgungsamt - (im Folgenden: Landratsamt) einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Zur Begründung gab sie an, sie leide wegen eines Banküberfalls am 13.02.2009 auf die Bankfiliale H.-F. an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wegen derer sie sich in ständiger psychologischer Behandlung befinde.