BSG - Urteil vom 16.12.2014
B 9 V 1/13 R
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
BSGE 118, 63
NZS 2015, 5
WM 2015, 1212
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 2210/12
SG Heilbronn, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 976/10

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Kein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des OEG bei Drohung mit ungeladener Schreckschusspistole

BSG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 9 V 1/13 R

DRsp Nr. 2015/4611

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Kein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des OEG bei Drohung mit ungeladener Schreckschusspistole

1. Ein tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts setzt eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus. Die bloße Drohung mit einer - wenn auch erheblichen - Gewaltanwendung oder Schädigung reicht damit für einen tätlichen Angriff nicht aus. 2. Ein "tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht (Aufgabe von BSG vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R = BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22). 3. Die isolierte Feststellung, ob eine Person Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist, ist unzulässig.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2012 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in allen drei Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I