LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.03.2023
L 2 VG 46/21
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 60 Abs. 1 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VG 164/19

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGBeginn der EntschädigungsleistungenAnforderungen an das Vorliegen einer unverschuldeten Verhinderung zur früheren Antragstellung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen L 2 VG 46/21

DRsp Nr. 2023/7606

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Beginn der Entschädigungsleistungen Anforderungen an das Vorliegen einer unverschuldeten Verhinderung zur früheren Antragstellung

Die Unkenntnis der Regelungen der Gewaltopferentschädigung ist in Hinblick auf die Veröffentlichung dieser Vorschriften im Bundesgesetzblatt rechtlich nicht als unverschuldet im Sinne von § 60 Abs.1 S.3 BVG zu qualifizieren und vermag einen Leistungsanspruch für Zeiträume vor Antragstellung über den sich aus § 60 Abs.1 S.1 und S.2 BVG ergebenden Zeitpunkt hinaus nicht zu begründen. Eine unverschuldet unterbliebene Antragstellung aus gesundheitlichen Gründen ist nach § 60 Abs.1 S.3 BVG nur anzunehmen, wenn dieselben gesundheitlichen Gründe auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, also dann, wenn der Betreffende so schwer erkrankt ist, dass er weder selbst handeln noch einen anderen beauftragen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Mai 2021 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu einer Leistungsgewährung auch für den Zeitraum vor dem 1. Februar 2017 verurteilt worden ist.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 60 Abs. 1 S. 1-3;

Tatbestand