Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Mai 2021 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu einer Leistungsgewährung auch für den Zeitraum vor dem 1. Februar 2017 verurteilt worden ist.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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