SG Bayreuth, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 3/15
Anspruch auf Gewaltopferversorgung im sozialen EntschädigungsrechtKeine Leistungsversagung nach einem Täter-Opfer-Ausgleich im StrafverfahrenZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 20 VG 26/15
DRsp Nr. 2018/1852
Anspruch auf Gewaltopferversorgung im sozialen EntschädigungsrechtKeine Leistungsversagung nach einem Täter-Opfer-Ausgleich im StrafverfahrenZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Ein Adhäsionsvergleich (Täter-Opfer-Ausgleich) im Strafverfahren rechtfertigt keine Leistungsversagung nach § 2 Abs. 1 S. 1 OEG.2. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Feststellung des Primärschadens im Opferentschädigungsrecht.3. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Feststellung eines schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG, wenn das Entstehen von Spätschäden nicht ausgeschlossen ist.
1. Die Feststellung eines aus einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff resultierenden Primärschadens unterliegt § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3SGG.2. Von der Feststellung von Schädigungsfolgen, also dem verbleibenden Gesundheitsschaden, kann die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht abhängig gemacht werden.
Tenor
I. II. III.
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