LSG Bayern - Urteil vom 09.11.2017
L 20 VG 26/15
Normen:
BGB § 407; BGB § 412; BVG § 65; BVG § 81a; GG Art. 19 Abs. 4; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; OEG § 5; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; StPO § 155a; StPO § 405;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 3/15

Anspruch auf Gewaltopferversorgung im sozialen EntschädigungsrechtKeine Leistungsversagung nach einem Täter-Opfer-Ausgleich im StrafverfahrenZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 20 VG 26/15

DRsp Nr. 2018/1852

Anspruch auf Gewaltopferversorgung im sozialen Entschädigungsrecht Keine Leistungsversagung nach einem Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Adhäsionsvergleich (Täter-Opfer-Ausgleich) im Strafverfahren rechtfertigt keine Leistungsversagung nach § 2 Abs. 1 S. 1 OEG. 2. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Feststellung des Primärschadens im Opferentschädigungsrecht. 3. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Feststellung eines schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG, wenn das Entstehen von Spätschäden nicht ausgeschlossen ist.

1. Die Feststellung eines aus einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff resultierenden Primärschadens unterliegt § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGG. 2. Von der Feststellung von Schädigungsfolgen, also dem verbleibenden Gesundheitsschaden, kann die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht abhängig gemacht werden.

Tenor

I. II. III.