LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2012 12 Sa 576/12
Normen:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit; § 15 Abs. 4AGG; § 8AEntG, § 9 Satz 3 AEntG; § 9 Nr. 2AÜG, § 10 Abs. 4 Satz 1, 4AÜG, § 12AÜG, § 13AÜG, § 19AÜG; § 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4BGB, § 288 Abs. 1BGB; § 305 Abs. 1BGB, § 307 Abs. 1BGB, § 626 Abs. 2BGB; § 4 Satz 1 KSchG; § 4 Abs. 3MiArbG, § 8 Abs. 3 Satz 3 MiArbG; § 17TzBfG; Ziffer 19.2 des Manteltarifvertrags zwischen der CGZP und dem AMP in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19.11.2004; Ziffer 19.2 des Manteltarifvertrags zwischen der CGZP, u.a. und dem AMP vom 15.03.2010; § 10 des Manteltarifvertrags zwischen der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit im DGB und dem iGZ (MTV DGB-iGZ); Entgeltrahmenabkommen zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2911/11
Anspruch auf gleiches Entgelt eines Leiharbeitnehmers
LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 576/12
DRsp Nr. 2012/23453
Anspruch auf gleiches Entgelt eines Leiharbeitnehmers
1. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung, keine Auskunft gemäß § 13AÜG einzuholen, ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1BGB rechtsunwirksam.2. Wird im Betrieb des Entleihers ein Tarifvertrag angewandt, ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung, dass der Leiharbeitnehmer die Vergütung verlangen kann, die er erhielte, wenn er unmittelbar in den Entleiherbetrieb eingestellt und dort in das einschlägige Entgeltrahmenabkommen eingestuft worden wäre.3. Die einzelvertragliche Bezugnahme auf Teile eines unwirksamen Tarifvertrags (hier Ausschlussfristen) durch eine Globalverweisung auf den gesamten Tarifvertrag wirkt wie eine unzulässige salvatorische Klausel und ist deshalb rechtsunwirksam.4. Es bleibt offen, ob die einmonatige Ausschlussfrist in § 10MTV DGB-iGZ mit dem aus dem europäischen Recht abgeleiteten Grundsatz der Äquivalenz vereinbar ist.5. Die unionsrechtskonforme am Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes orientierte Auslegung ergibt, dass von der einmonatigen Ausschlussfrist des § 10MTV DGB-iGZ keine Ansprüche auf gleichen Lohn gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1, 4AÜG erfasst sind.
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