LSG Hamburg - Urteil vom 13.09.2023
L 2 AL 41/22 D
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 156 Abs. 1; SGB IX § 156 Abs. 3; BGB § 315; TzBfG § 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 257/20

Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten MenschenAnforderungen an den ArbeitsplatzBeschäftigung mit einer Mindeststundenzahl von 18 Stunden wöchentlich

LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 41/22 D

DRsp Nr. 2023/13516

Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Anforderungen an den Arbeitsplatz Beschäftigung mit einer Mindeststundenzahl von 18 Stunden wöchentlich

Stellen mit weniger als 18 Stunden wöchentlicher Beschäftigung gelten nicht als Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX gelten. Dabei ist von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszugehen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 156 Abs. 1; SGB IX § 156 Abs. 3; BGB § 315; TzBfG § 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit einem schwerbehinderten Menschen.

Die 1960 geborene Klägerin arbeitet seit dem 25. Mai 2011 als Serviceassistentin im Gesundheitswesen, seit 24. Mai 2013 unbefristet. Im Nachtrag 5 vom 01. Mai 2018 zum Arbeitsvertrag ist geregelt:

Zu § 4 – Arbeitszeit/Arbeit auf Abruf

(II) Die regelmäßige Arbeitszeit wird ab dem 01.05.2018 auf 15 Stunden/Woche reduziert.

(III) Darüber hinaus erbringt der Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) in Höhe von max. 3 Stunden in der Woche.