LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2018
L 19 R 314/17
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 94/17

Anspruch auf große WitwenrenteBesondere Umstände für von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die HeiratZusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen L 19 R 314/17

DRsp Nr. 2019/5099

Anspruch auf große Witwenrente Besondere Umstände für von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft

1. Besondere Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund beider Ehegatten für die Heirat schließen lassen. 2. Allein das Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft ist demgegenüber unabhängig von deren Dauer ohne Bedeutung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine große Witwenrente hat.

Die 1971 geborene Klägerin ist die Witwe des 1960 geborenen und am 07.05.2016 verstorbenen Versicherten G. A ... Sie beantragte am 23.05.2016 beim Rentenservice der Deutschen Post eine Vorschusszahlung aus der dem verstorbenen Versicherten gewährten Rentenzahlung - Erwerbsminderungsrente -. Der Rentenservice gab diesen Antrag an die Beklagte weiter, da eine Vorschusszahlung nicht in Betracht komme, nachdem die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden habe.