LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2011
L 1 AL 148/09
Normen:
GastG § 2 Abs. 1 S. 1; SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGG § 156 Abs. 2 S. 1; ZPO § 84;
Fundstellen:
NZS 2012, 197
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 416/07

Anspruch auf Gründungszuschuss; Zeitpunkt der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei noch fehlender Gaststättenerlaubnis; Rücknahme der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei mehreren Prozessbevollmächtigten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 1 AL 148/09

DRsp Nr. 2011/19335

Anspruch auf Gründungszuschuss; Zeitpunkt der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei noch fehlender Gaststättenerlaubnis; Rücknahme der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei mehreren Prozessbevollmächtigten

1. Der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Gründungszuschuss steht auch bei vorbereitenden Maßnahmen mit Außenwirkung im Geschäftsverkehr nicht entgegen, dass eine Gaststättenerlaubnis noch nicht erteilt war. 2. Zur Wirkung der Beschränkung der Erklärung eines Prozessbevollmächtigten, er nehme die "für den Kläger eingelegte Berufung zurück", auf das vom ihm eingelegte Rechtsmittel, ohne sich auf das von einem anderen Prozessbevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel zu erstrecken. 3. Durch eine vom bisherigen Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung wird - nachdem ein neuer Prozessbevollmächtigter bereits Berufung eingelegt hat - kein neues, selbstständiges Rechtsmittelverfahren eingeleitet. Da nur ein Berufungsverfahren anhängig ist, konnte jeder der nach § 84 ZPO einzeln vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten es durch Rücknahme beenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]